Turnverein Turnerbund Leckingsen & Umgebung 1911
Turnverein Turnerbund Leckingsen & Umgebung 1911
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Satzung des Turnerbund Leckingsen 1911

Name und Sitz:
Der Verein führt den Namen: Turnverein Turnerbund Leckingsen u. Umgebung 1911, im Folgenden nur TBL genannt. Sitz des TBL ist die Anschrift des 1. Vorsitzenden.

2. Zweck:
Zweck des Vereins ist die Förderung des Breiten- und Leistungssports. Ausgerichtet und im Sinne des Deutschen Turnerbundes und der anderen zuständigen Sportverbände. Der Verein soll möglichst für alle Altersgruppen ein Angebot bereithalten.

3. Gemeinnützigkeit:
Der TBL verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

4. Geschäftsjahr:
Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

5. Mitgliedschaft:
Mitglied des TBL kann jede natürliche Person und jede juristische Person des privaten und öffentlichen Rechts werden. Die Mitgliedschaft wird durch schriftlichen Antrag an den Vorstand unter Beifügung der Einzugsermächtigung/des SEPA-Mandats für sämtliche Beiträge und Gebühren beantragt. Änderungen der Bankverbindung sowie der Anschrift sind unverzüglich mitzuteilen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Mit Unterzeichnung des Aufnahmeantrags erkennt das Mitglied die Vereinssatzung in der jeweils gültigen Fassung an.

Die Mitgliedschaft endet a.) mit dem Tod des Mitgliedes, b.) durch schriftliche Austrittserklärung, gerichtet an ein Vorstandsmitglied; sie ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zulässig. Der Vorstand kann Abweichungen hiervon zulassen. c.) durch Ausschluss aus dem Verein. Ein Mitglied, das in erheblichem Maße gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor dem Ausschluss ist das Mitglied persönlich oder schriftlich zu hören. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied mit Einschreiben gegen Rückschein zuzustellen. Es kann innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang schriftlich Berufung beim Vorstand einlegen. Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung. Macht das Mitglied vom Recht der Berufung innerhalb der Frist keinen Gebrauch, unterwirft es sich dem Ausschließungsbeschluss.

6. Organe:
Die Organe des Vereins sind: 1. Der Vorstand 2. Die Mitgliederversammlung

7. Der Vorstand:
Der Vorstand des TBL besteht aus dem geschäftsführenden und dem Gesamtvorstand.

Der geschäftsführende Vorstand:

Vorsitzender, 2. Vorsitzender, 1. Geschäftsführer, 1. Kassenwart, Oberturnwart

Der Gesamtvorstand:

Die Vorsitzenden der Jugend

Zusätzlich können zur Unterstützung des geschäftsführenden Vorstands folgende Ämter besetzt werden:

Geschäftsführer, 2. Kassenwart, Frauenturnwart, Männerturnwart, Jugendturnwart Schülerturnwart, Gymnastikturnwart, Turnwart für Mutter und Kind, Spiel und Ballsportwart, Gerätewart, 3 Beisitzer

Bei Einführung neuer Sportarten ist der Gesamtvorstand je nach Bedarf zu erweitern. Der Vorstand gem. § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Vertreter, dem Geschäftsführer und dem Kassenwart. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei der folgenden Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten: den Vorsitzenden, seinen Vertreter, den Geschäftsführer oder Kassenwart.

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt, wobei die Hälfte der Vorstandsmitglieder in jedem Jahr neu gewählt wird, eine Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschieden Vorstandsmitgliedes. Der geschäftsführende Vorstand, ist für die Aufgaben zuständig, die aufgrund ihrer Dringlichkeit einer schnellen Erledigung bedürfen. Entscheidungen zu Ausgaben von über 500,00€ bedürfen der Zustimmung des Gesamtvorstandes der über die Tätigkeit des geschäftsführenden Vorstandes laufend und richtig zu informieren ist. Der Gesamtvorstand trifft sich mindestens 4-mal im Geschäftsjahr.

8. Die Mitgliederversammlung:
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung ist jährlich vom 1.Vorsitzenden unter Einhaltung einer Einladungsfrist von 2 Wochen durch Einladung mittels Brief oder Bekanntgabe in der Tagespresse oder Aushang einzuberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben: – Entgegennahme des Jahresberichtes und des Kassenberichtes, – Entlastung des Vorstandes, – Wahl des Vorstandes, – Wahl von zwei Kassenprüfern auf die Dauer von längstens 2 Jahren, Dabei ist in jedem Jahr ein Kassenprüfer neu zu wählen. Wahlberechtigt ist jedes Mitglied mit Vollendung des 18. Lebensjahres, – Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrags, – Beschlüsse über Satzungsänderung und Vereinsauflösung, – Beschlüsse über die Berufung eines Mitgliedes gegen seinen Ausschluss durch den Vorstand. – Der Vorstand hat unverzüglich eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn mindestens 1/4 der wahlberechtigten Mitglieder die Einberufung schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe fordern – Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. – Satzungsänderungen können nur mit 2/3 Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

Jugendordnung:
Die Jugend des Vereins führt und verwaltet sich selbständig und entscheidet über die Verwendung der ihres zufließenden Mittels. Das Nähere regelt, die Jugendordnung. Der/die Vorsitzende und sein/e Stellvertreter/in bzw. die Vorsitzende sind Mitglieder des Vereinsvorstandes.

10. Mitgliedsbeiträge:
Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge und sind jeweils im Voraus, d.h. nach Erhalt der Zahlungsaufforderung fällig. Über die Hohe der Jahresbeiträge entscheidet die Mitgliederversammlung. Sie kann eine Beitragsermäßigung für bestimmte Personengruppen oder in begründeten Einzelfällen gewähren.

11. Auflösung des Vereins:
Die Auflösung des TBL kann nur durch eine für diesen Zweck einberufene außerordentliche Mitgliederversammlung beschlossen werden. Zur Beschlussfassung ist eine Anwesenheit von mindestens 2/3 der- stimmberechtigten Mitgliedern erforderlich. Wenn diese Voraussetzung nicht erfüllt ist, so ist eine zweite Versammlung innerhalb von 4 Wochen einzuberufen, die dann ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist. Der Beschluss der Auflösung kann nur mit 3/4 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen rechtskräftig werden. Bei Auflösung oder Aufhebung des TBL oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen und Inventar des TBL an die Stadt Iserlohn, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

12. Datenschutz
Zur Erfüllung der Zwecke des Vereins werden unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes und der Datenschutz-Grundverordnung personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein gespeichert und verarbeitet.

Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.

Schlussbestimmungen:
Für die Satzung gelten die Bestimmungen des BGB, zusätzlich auch für die Handhabung der Geschäftsordnung die Bestimmungen des Deutschen Sportbundes.

Stand: 25.02.2020

 

 

Jugendordnung des Turnerbund Leckingsen 1911

Mitgliedschaft:
Mitglieder der Jugendabteilung des TBL sind alle Jugendlichen und Kinder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, sowie die Übungsleiter, Helfer und Fachwarte der Jugendabteilungen, soweit sie Mitglieder des Vereins sind.

2. Aufgaben:
Aufgaben der TBL Jugend sind insbesondere: a) Förderung des Sports. b) Pflege der sportlichen Betätigung zur körperlichen Leistungsfähigkeit, Gesunderhaltung und Lebensfreude. c) Zusammenarbeit mit anderen öffentlichen und freien Trägern der Jugendhilfe und Bildungseinrichtungen, d) Pflege der internationalen Verständigung.

3. Organe:
Die Organe der Jugend des TBL sind: – Vereinsjugendtag – Vereinsjugendausschuss

4. Vereinsjugendtag:
Die Vereinsjugendtage sind ordentliche und außerordentliche. Sie sind das höchste Organ der Jugend des TBL. Der Vereinsjugendtag ist jährlich vom Vorsitzenden des Jugendausschusses unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen durch Einladung mittels Brief oder durch Bekanntgabe in der Tagespresse oder Aushang einzuberufen. Ein außerordentlicher Jugendtag findet statt, wenn der Vereinsvorstand des Gesamtvereins dies beschließt oder wenn 1/4 der Mitglieder der Jugendabteilungen dies schriftlich unter Angabe der Gründe beim Jugendausschuss beantragt. Aktives Wahlrecht haben nur die Mitglieder der Jugend des TBL ab dem vollendeten 10.Lebensjahr. Bei Abstimmungen und Wahlen genügt die einfache Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten. Der Vereinsjugendtag ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig. Die Aufgaben des Vereinsjugendtages sind: – Wahl des Vereinsjugendausschuss (VJA) – Festlegung der Richtlinien des VJA – Entgegennahme der Berichte des VJA – Entlastung des VJA

5. Vereinsjugendausschuss:
Der Vereinsjugendausschuss besteht aus: – dem(der) Vorsitzenden – dem (der) Stellvertreter(in) 2 Jugendvertreter jeder Sportart die im TBL betrieben wird und an Meisterschaften teilnimmt. Zusätzlich können bis zu insgesamt zwei Beisitzer gewählt werden. Soweit im TBL mehr als eine Sportart von Jugendlichen betrieben wird, dürfen Vorsitzende(r) und Stellvertreter(in) nicht die gleiche Sportart betreiben, bzw. nicht der gleichen Abteilung angehören.

Stand: 25.02.2020